Unterschiede zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag
Im Arbeitsrecht regeln Werkvertrag und Dienstvertrag die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern. Dieser Blogartikel informiert Sie über die Unterschiede zwischen beiden Vertragsarten, erläutert das Thema Mängel und Mängelverjährung bei Werken sowie die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag als Arbeitsvertrag und dem sogenannten freien Dienstvertrag.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag – Unterschiede
im Überblick
Das Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber (Besteller) und Auftragnehmer (Arbeitnehmer) bedarf einer vertraglichen Regelung. Selbständig tätige Freiberufler und Unternehmen werden häufig auf Grundlage eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) oder eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB) beschäftigt. Auch Subunternehmer arbeiten oftmals auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrags. Beide Vertragsarten unterscheiden sich rechtlich deutlich voneinander.
Bei Werkverträgen vereinbaren Auftraggeber und -nehmer die Herstellung eines Werks. Der Vertrag ist an ein Endergebnis gebunden. Das kann die Herstellung oder Veränderung einer bestimmten Sache sein, oder auch ein durch Arbeit oder eine Dienstleistung erreichter Erfolg. Ist das Werk fertiggestellt, schuldet der Besteller dem Auftragnehmer den Werklohn.
Bei Dienstverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung einer Tätigkeit. Der Vertrag ist an eine Arbeitsleistung gebunden. Für die Vertragserfüllung genügt das Bemühen, auch wenn es erfolglos bleibt. Die Vergütung erfolgt für die erbrachte Arbeitsleistung.
Merkmale eines Werkvertrags im Detail
Für die Erfüllung eines Werkvertrags muss nicht zwingend ein neues Werk geschaffen werden, auch Reparatur- und Instandhaltungsverträge sowie Gutachten sind mittels Werkvertrags regulierbar.
Typische Kennzeichen von Werkverträgen:
Auftraggeber und -nehmer vereinbaren eine einmalige Leistung mit einem bestimmten Arbeitsergebnis.
Der Zeit- oder Arbeitsaufwand ist unerheblich, die Bezahlung des Werklohns erfolgt nur bei erfolgreicher Fertigstellung des Werks oder in vorab vereinbarten Zeitabständen.
Umfang und Zeitpunkt der Abnahme sind schriftlich festgehalten.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Werk.
Der Werkunternehmer ist in der Regel weisungsfrei und kann sich der Hilfe von Subunternehmen bedienen.
Der Auftragnehmer haftet bei Nichterfüllung des Werkvertrags.
Nach § 648 a BGB können beide Vertragsparteien den Werkvertrag aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Solch ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Werkfertigstellung nicht zumutbar ist. Wenn solch ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf Vergütung für das erbrachte Teilwerk.
Typische Anwendungsfälle für Werkverträge sind:
Wartungs- und Reparaturarbeiten,
Einbau einer Heizungsanlage,
Herstellung von Bauplänen oder Gutachten,
Entwicklung und Veränderung von Software oder
die Beförderung von Gütern und Personen.
Es gilt: Werkverträge sind keine Arbeitsverträge.
Vergütung bei einem Werkvertrag
Für die Vergütung muss das Werk fertiggestellt und abgenommen sein.
Wenn keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Vergütung also erst nach der Abnahme. Mit der Abnahme erkennt der Besteller das Werk als vertragsgemäß an und muss bei einem später festgestellten Mangel beweisen, dass ein solcher bereits vor Abnahme vorlag.
Vergütung von Auftragnehmern, die per Subunternehmervertrag beschäftigt sind
Bei Subunternehmerverträgen handelt es sich meist um Werkverträge und in seltenen Fällen um Dienstverträge. Bei Bauprojekten wird der Subunternehmervertrag immer zwischen dem Haupt- oder Generalunternehmer und dem Subunternehmer geschlossen. Subunternehmen bezeichnet man auch als Nachunternehmen. Diese sind unter anderem im Handwerk, im Baugewerbe und in der Logistik tätig.
Einen Subunternehmervertrag können beide Parteien kündigen, solange das Werk nicht vollendet wurde. Wenn der Auftraggeber vorzeitig ohne wichtigen Grund kündigt, hat das Werkunternehmen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich der eingesparten Aufwendungen.
Die Vergütung ist nach der Abnahme des Werks fällig. Allerdings ist nach § 641 Abs. 2 bei einem Subunternehmervertrag der Werklohn des Subunternehmers spätestens fällig, wenn der Generalunternehmer für die Leistung vom Auftraggeber die Vergütung oder eine Abschlagszahlung erhalten hat. Diese Regelung gilt auch, wenn der Generalunternehmer die Arbeiten des Auftragnehmers noch nicht abgenommen hat.
Werkverträge: der Umgang mit Mängeln
Der Besteller kann die Abnahme des Werks bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern und hat Anspruch auf Nachbesserung. Wesentlich ist ein Mangel, wenn er die sogenannte Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Abweichend davon gilt für Bauwerke eine Frist von fünf Jahren und für unkörperliche Arbeitsergebnisse wie z. B. einen Bauplan eine Frist von drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch, wenn der Auftragnehmer Mängel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Mangelanspruch entstanden ist.
Bei einem unwesentlichen Mangel kann der Besteller die Abnahme jedoch nicht verweigern. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn das im Werkvertrag beschriebene Werk im Wesentlichen erbracht ist. Mehrere unwesentliche Mängel können zusammen allerdings einen wesentlichen Mangel darstellen – die Entscheidung hängt hier immer vom Einzelfall ab.
Merkmale eines Dienstvertrags im Detail
Ein Dienstvertrag ist tätigkeitsbezogen. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den vereinbarten Arbeitseinsatz zu erbringen und erhält dafür eine Vergütung. Ein Dienstvertrag kann als Arbeitsvertrag für einen unselbstständigen Dienst oder als freier Dienstvertrag für eine selbstständige Tätigkeit gelten.
Ein Dienstvertrag kann auch auch in Form eines Subunternehmervertrags vereinbart sein.
Typische Merkmale des freien Dienstvertrags:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer Vorleistung, die Vergütung erfolgt erst nach Erbringung der Leistung, dabei kann es sich beispielsweise um eine vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden handeln.
Im Gegensatz zum klassischen Werkvertrag besteht kein Mängelrecht, eine Minderung der Vergütung ist daher nicht möglich.
Falls ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen kündigen. Wollen beide Parteien das Arbeitsverhältnis auflösen, ist dies durch einen Aufhebungsvertrag möglich.
Typische Anwendungsfälle für freie Dienstverträge:
Beraterverträge
Unterrichtsverträge
Mandatsvertrag zwischen Anwalt und Mandant
Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient
Es gilt: Alle Arbeitsverträge sind Dienstverträge, aber nicht alle Dienstverträge sind Arbeitsverträge.
Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und kann befristet oder unbefristet sein. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber verpflichtet sich, den vereinbarten Lohn zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat dann das sogenannte Weisungsrecht und der Arbeitnehmer profitiert von Ansprüchen wie Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Demgegenüber handelt es sich zum Beispiel bei einem Mandatsvertrag zwischen Anwalt und Mandant um einen freien Dienstvertrag, nicht aber um einen Arbeitsvertrag, der zur Befolgung von Anweisungen verpflichtet. Die Entscheidung darüber, wann, wo und wie der Auftrag erfüllt wird, obliegt dem Auftragnehmer.
Vergütung von Arbeitsleistung, die durch einen Dienstvertrag vereinbart ist
Die Vergütung ist beim Dienstvertrag nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig, in der Regel mit Rechnungsstellung. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Mitarbeit und die Bezahlung erfolgt für Zeit- und Materialaufwand.
Umgang mit Mängeln der Arbeitsleistung, die per Dienstvertrag geregelt ist
Bei einem Dienstvertrag gewährleistet der Dienstleistende nur die Leistung, nicht aber den Erfolg. So schuldet zum Beispiel ein Rechtsanwalt seinem Mandanten die Vertretung vor Gericht, nicht aber einen gewonnenen Prozess. Mängelansprüche gibt es daher nicht. Dennoch können Gewährleistungsrechte entstehen, etwa wenn der Dienstleister grob fahrlässig handelt. Dies kann z. B. beim Anwalt der Fall sein, wenn dieser eine wichtige Frist versäumt. Bei Dienstverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was ist sinnvoller?
Aufgrund der unterschiedlichen Vorteile der beiden Vertragsarten hängt die richtige Wahl vom Einzelfall sowie von der Art und den Zielen des Projekts ab. Als Orientierungshilfe können die unterschiedlichen Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers dienen. Ein Dienstvertrag erscheint auf den ersten Blick weniger streng, in der Praxis muss dies jedoch nicht der Fall sein. Für Rechtssicherheit ist eine einwandfreie Vertragsgestaltung unerlässlich. Spricht ein Detail für die Vertragsgestaltung als Werkvertrag, bewerten Juristen diesen in der Regel auch insgesamt als solchen.
Hinweise zur korrekten Vertragsformulierung:
Ist in einem Vertrag eine „Abnahme“ vereinbart, so impliziert dieser Begriff einen geschuldeten Erfolg und stellt ein klares Indiz für einen Werkvertrag dar. Ein Dienstvertrag darf solch eine Formulierung nicht enthalten.
Im Fall einer Zahlungsvereinbarung „bei Inbetriebnahme“ ist ebenfalls ein Erfolg vorausgesetzt, was auf einen Werkvertrag hindeutet. Die richtige Formulierung für die Bezahlung der Schlussabrechnung im Rahmen eines Dienstvertrags muss sich auf die erbrachte Arbeitsleistung beziehen.
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